ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Hinterlegt bei der Industrie- und Handelskammer Midden-Nederland unter der Nummer 51971984.

Artikel 1 Allgemeines

  1. In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die nachstehenden Begriffe mit der nachstehenden Bedeutung verwendet, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes erwähnt:
  2. Van den Berg Hardhout BV: der Anwender der allgemeinen Geschäftsbedingungen,
  3. Auftraggeber: die Gegenpartei (eine natürliche oder juristische Person) von Van den Berg Hardhout BV,
  4. Vertrag: jeder Vertrag zwischen Van den Berg Hardhout BV und dem Auftraggeber nach dem der Auftraggeber Auftrag zur Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen erteilt, einschließlich der Beratung und Erteilung von Informationen im weitesten Sinn des Wortes.


    Artikel 2 Anwendbarkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsentstehung

    1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsverhältnisse mit Van den Berg Hardhout BV, sowie für alle Angebote und/oder Verträge, denen irgendwelche Warenlieferungen und/oder Dienstleistungen von Van den Berg Hardhout BV an den Auftraggeber unterliegen, einschließlich der Beratung und Erteilung von Informationen im weitesten Sinn des Wortes, auch wenn diese Waren oder Dienstleistungen nicht (näher) in diesen Geschäftsbedingungen beschrieben sind.
    2. Abweichungen von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur dann, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind.
    3. Alle Angebote von Van den Berg Hardhout BV sind unverbindlich, es sei denn, in dem Angebot wird schriftlich etwas anderes erwähnt. Vom Auftraggeber einmal erteilte Bestellungen können vom Auftraggeber nicht einseitig rückgängig gemacht oder annulliert werden.
    4. Der Vertrag kommt zustande, sobald die Einwilligung des Angebots von Van den Berg Hardhout BV empfangen worden ist. Im Falle einer mündlichen Einwilligung oder einer mündlichen (Nach-) Bestellung seitens des Auftraggebers, kommt der Vertrag zustande, sobald Van den Berg Hardhout BV dem Auftraggeber den Auftrag entweder schriftlich bestätigt hat, oder sobald Van den Berg Hardhout BV den Auftrag in Ausführung genommen hat. Durch die Einwilligung erklärt sich der Auftraggeber mit der Anwendbarkeit dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden, und verzichtet er auf die Anwendbarkeit der eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen.
    5. Falls bei der Einwilligung Vorbehalte oder Änderungen an dem Angebot angebracht werden, kommt abweichend von den Bestimmungen im vorigen Absatz der Vertrag erst dann zustande, wenn Van den Berg Hardhout BV den Auftraggeber davon in Kenntnis gesetzt hat, dass er mit den Abweichungen von dem Angebot einverstanden ist.
    6. Falls irgendeine Bestimmung aus diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig ist oder für nichtig erklärt wird, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen vollständig in Kraft und werden Van den Berg Hardhout BV und der Auftraggeber Rücksprache halten, um neue Bestimmungen als Ersatz für die nichtigen bzw. für nichtig erklärten Bestimmungen zu vereinbaren, wobei der Zweck und die Reichweite der nichtigen bzw. für nichtig erklärten Bestimmung weitestgehend in Acht genommen wird.

    Artikel 3 Preis

    1. Falls nichts anderes vereinbart wurde, versteht sich der von Van den Berg Hardhout BV angegebene Preis ohne Transportkosten und ohne Mehrwertsteuer.
    2. Falls beim Verkauf oder bei der Zulieferung von Waren Kursänderungen einer oder mehrerer Währungen auftreten, die die Grundlage bilden für die Entstehung und/oder die Ausführung eines Vertrags, hat Van den Berg Hardhout BV das Recht, den Preis dementsprechend anzupassen. Falls sich der vereinbarte Preis infolge dieser Bestimmung um mehr als 10% erhöht, hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag rückgängig zu machen. Die diesbezügliche Mitteilung muss sodann innerhalb von fünf Werktagen, nachdem Van den Berg Hardhout BV dem Auftraggeber die Preiserhöhung mitgeteilt hat, schriftlich erfolgen.
    3. Jeder Verkauf oder jede Zulieferung von Waren erfolgt unter der ausdrücklichen Bedingung, dass die Preise auf den zum Zeitpunkt der Vertragsentstehung geltenden Kostenfaktoren beruhen, wie u.a. die Exportzölle aus dem Ursprungsland, Fracht- und Versicherungskosten, Kosten für die Löschung der Ladung, Importzölle, Gebühren, Steuern, usw. Eventuelle günstige bzw. ungünstige Differenzen zum Zeitpunkt der Verladung bzw. der Ankunft, bzw. der Lieferung, gehen zugunsten bzw. zulasten des Auftraggebers.

    Artikel 4 Lieferung und Risiko

    1. Die Lieferzeiten gelten als annähernd vereinbart, es sei denn, es wurde ausdrücklich ein endgültiger Liefertermin schriftlich vereinbart. So lange sich noch nicht alle für die Ausführung des Vertrags erforderlichen Angaben im Besitz von Van den Berg Hardhout BV befinden, verschiebt sich die vereinbarte Lieferfrist um eine gleich lange Frist, wie sie der entstandenen Verzögerung entspricht.
    2. Falls vereinbart wurde, dass die Waren zugeliefert werden sollen, geht das Risiko der sowohl qualitativ als auch quantitativ nicht ordnungsgemäßen, nicht rechtzeitigen oder gar nicht durchgeführten Zulieferung, sowie das Risiko während der Zulieferung voll und ganz zulasten des Auftraggebers. Wenn der Befrachter oder aber derjenige, von dem die gekauften Waren und/oder derjenige durch dessen Vermittlung sie abgenommen werden, sich nach ordnungsgemäßem Mahnverfahren gar nicht oder nur teilweise an seine Verpflichtung hält, ungeachtet aus welchem Grund oder wegen welcher Ursache auch immer, hat Van den Berg Hardhout BV das Recht, den Vertrag mit dem Auftraggeber rückgängig zu machen.
    3. Falls bei der Warenlieferung auf Abruf keine Fristen für den Abruf festgesetzt wurden, hat Van den Berg Hardhout BV ein Recht auf Bezahlung drei Monate nach der Bekanntgabe von Van den Berg Hardhout BV, dass die Waren bereit liegen. Wenn die Waren drei Monate nachdem sie zur Verfügung gestellt wurden, nicht (vollständig) abgerufen worden sind, hat Van den Berg Hardhout BV das Recht, dem Auftraggeber eine schriftliche Mahnung hinsichtlich der Nennung einer Frist zu erteilen, innerhalb der der Auftraggeber den gesamten Warenumfang abgerufen haben muss, auf welche Mahnung der Auftraggeber verpflichtet ist, innerhalb von fünf Werktagen zu reagieren. Die Frist, die der Auftraggeber nach der Ermahnung angeben muss, darf einen Monat nicht überschreiten.
    4. Die Lieferzeit kann von Van den Berg Hardhout BV verlängert werden, falls sich Situationen ergeben, wie sie in Artikel 11 dieser Geschäftsbedingungen erwähnt werden.
    5. Bei Lieferung frei Haus erfolgt der Transport der Waren auf Rechnung und Risiko von Van den Berg Hardhout BV. In allen weiteren Fällen erfolgt der Transport der Waren auf Rechnung und Risiko des Auftraggebers. Auf jeden Fall unterliegen die Waren ab dem Zeitpunkt der Lieferung dem Risiko des Auftraggebers und geht jeder direkte und indirekte Schaden, der an und/oder durch die Waren und/oder Andere entstehen könnte, zulasten des Auftraggebers. Risikoübertragung findet ebenso in dem Moment statt, in dem Van den Berg Hardhout BV die Waren im Einklang mit dem Vertrag zur Lieferung anbietet, der Auftraggeber sie aus irgendwelchen Gründen jedoch nicht abnimmt.
    6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die verkauften Waren entweder in dem Moment abzunehmen, in dem sie geliefert werden, oder aber in dem Moment, in dem sie ihm laut Vertrag zur Verfügung gestellt werden. Bei Lieferung frei Haus ist Van den Berg Hardhout BV ausschließlich verpflichtet, die Waren bis zu einer Stelle zu liefern, die für ein Fahrzeug über ein ordentlich befahrbares/befahrbar gemachtes Gelände zugänglich ist.Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Waren dort in Empfang zu nehmen und sofort zu entladen. Falls der Auftraggeber sich weigert oder es unterlässt die Waren abzunehmen, oder im Hinblick auf die Lieferung unvollständige Informationen oder Anweisungen erteilt, werden die Waren zulasten und auf Risiko des Auftraggebers gelagert. Der Auftraggeber wird in dem Fall, neben der Zahlungspflicht, alle zusätzlichen Kosten, darunter u.a. auf jeden Fall die Zinsen, Transportkosten und Lagerkosten, schuldig sein.
    7. Bei der Lieferung und Rechnungsstellung ist Van den Berg Hardhout BV berechtigt, höchstens 10% für die Spanne der Mehr- oder Minderlieferung zu berechnen.
    8. Außer bei einer anderslautenden Vereinbarung wird Van den Berg Hardhout BV die Verpackung nicht wieder mit zurücknehmen.

    Artikel 5 Qualität

    1. Außer bei einer anders vereinbarten vertraglichen Bestimmung, liefert Van den Berg Hardhout BV normale Qualität und gelten hinsichtlich der Maße, Mengen usw. die normalen Handelsgebräuche. Van den Berg Hardhout BV kann jederzeit eine Prüfung der Waren verlangen, bevor mit deren Versand oder deren Verarbeitung, einschließlich Trocknen, begonnen wird. Diese Prüfung muss innerhalb von zwei Werktagen nachdem Van den Berg Hardhout BV bekannt gegeben hat, dass die betreffenden Waren zur Prüfung bereit liegen, stattfinden. Die Prüfung durch die Geschäftsleitung geschieht ausschließlich, falls die Parteien u.a. die Bedingungen, denen die Prüfung unterliegen soll, ausdrücklich schriftlich vereinbart haben.
    2. Feststellung des Feuchtigkeitsgehalts von künstlich getrocknetem Holz erfolgt stichprobenartig im Einklang mit den geltenden niederländischen (NEN) oder europäischen (EN) Normen nach Größe und Akzeptanzebene AQL10. Van den Berg Hardhout BV garantiert den vereinbarten Holzfeuchtigkeitsgrad bis zu höchstens 5 Tagen nach der Bereitstellung. Reklamationen über die Qualität der Trocknung müssen entweder am Tag der Abholung oder der Lieferung des getrockneten Holzes empfangen werden und gleichzeitig schriftlich bestätigt werden.
    3. Falls zutreffend, kann sowohl der Auftraggeber als auch Van den Berg Hardhout BV verlangen, dass die Lieferung im Einklang mit den spezifischen KOMO-Richtlinien erfolgen soll. In einem derartigen Fall muss die andere Partei entweder bei der Anfrage oder aber bei der Unterbereitung des Angebots unter Angabe der Anforderungen, die an die Zertifizierung gestellt werden, nachdrücklich schriftlich hingewiesen werden.
    4. Falls in der Leistungsbeschreibung für das Bauwerk, in dem das Holz verarbeitet werden soll, gefordert wird, dass das Holz den KOMO-Richtlinien entsprechend geliefert werden muss, ist der Auftraggeber bei der Anfrage verpflichtet, Van den Berg Hardhout BV über diese Bestimmung schriftlich in Kenntnis zu setzen.
    5. Falls vereinbart wurde, dass die Lieferung im Einklang mit den im vierten Absatz dieses Artikels erwähnten KOMO-Richtlinien erfolgen soll, sind der Auftraggeber und Van den Berg Hardhout BV gemeinsam berechtigt, die Einhaltung der aus dem Zertifikat für Van den Berg Hardhout BV sich ergebenden Verpflichtungen durch eine dazu befugte Zertifizierungsstelle (beispielsweise KIWA oder SKH) überprüfen zu lassen. Falls und insofern diese Überprüfung Kosten verursacht, wird die Zertifizierungsstelle, je nach Ergebnis der Überprüfung, entscheiden, zu wessen Lasten diese Kosten gehen werden. Diese Entscheidung ist für den Auftraggeber bzw. für Van den Berg Hardhout BV verbindlich.
    6. Im Falle der Lieferung von Plattenmaterial gelten, insofern sich die Hersteller hieran halten, die Normen nach NEN-EN 314-2:1993. In den Fällen, in denen die Hersteller sich nicht daran halten, wird auf die Herstellerangaben und/oder die geltenden Normen im Ursprungsland der Produkte in Bezug auf die Toleranzwerte für die Abmessungen, Verleimung, den Aufbau der Platten und die Qualitätswerte hingewiesen. 

    Artikel 6 Reklamationen

      1. Der Auftraggeber muss die Waren unverzüglich bei der Lieferung untersuchen. Dabei muss der Auftraggeber überprüfen, ob die Lieferung dem Vertrag entspricht, insbesondere

     

    • ob die richtigen Waren geliefert wurden,
    • ob die gelieferten Waren hinsichtlich der Spezifikation, Dicke, Breite, Länge und Anzahl mit den vereinbarten Eigenschaften übereinstimmen,
    • ob die gelieferten Waren den vereinbarten Qualitätsanforderungen entsprechen, oder – falls sie fehlen – den Anforderungen, die an einen normalen Gebrauch und/oder handelsübliche Zwecke gestellt werden dürfen.
      1. Jede Reklamation wegen einer unvollständigen oder unrichtigen Lieferung muss sofort deutlich beschrieben und begründet nach der Lieferung schriftlich kenntlich gemacht werden.Falls nicht sofort reklamiert wird, gelten die Mengen, die in den Frachtscheinen, Lieferscheinen und ähnlichen Bescheinigungen beschrieben sind, als in Ordnung.
      2. Reklamationen über eventuelle Mängel oder Beschädigungen müssen vom Auftraggeber auf dem Empfangschein notiert werden.
      3. Reklamationen bezüglich der Eigenschaften der gelieferten Waren müssen, deutlich beschrieben, begründet und schriftlich eingereicht werden. Innerhalb einer Frist von drei Werktagen nach der Entdeckung, jedoch jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach der Lieferung.
      4. Falls nicht im Einklang mit der Bestimmung aus Artikel 6.4. reklamiert wird, verfällt das Reklamationsrecht. Das Reklamationsrecht des Auftraggebers verfällt auch, wenn der Auftraggeber die Waren nach der in Artikel 5.1. beschriebenen Prüfung bereits zugelassen hat, aber auch wenn eine gelieferte Warenpartie entweder angebrochen ist oder aber ganz oder teilweise verarbeitet ist.
      5. Bei rechtzeitiger Ausübung des Reklamationsrechts wird der Auftraggeber Van den Berg Hardhout BV die Gelegenheit bieten, die Waren am Lieferstandort zu untersuchen. Es wird dem Auftraggeber nicht gestattet, die gelieferten Waren ohne Weiteres und ohne Van den Berg Hardhout BV zu warnen, zurück zu senden. Der Auftraggeber muss die Waren derartig behandeln, dass sie nicht an Wert verlieren, andernfalls wird der Auftraggeber mit der Verpflichtung bestraft, diese Waren abzunehmen. Holz, auf dem ein Ablehnungszeichen angebracht ist, braucht von Van den Berg Hardhout BV nicht zurückgenommen zu werden.
      6. Reklamationen des Auftraggebers geben dem Auftraggeber weder die Berechtigung zur Aufschiebung von Zahlungsverpflichtungen noch zur Verrechnung.
      7. Falls Van den Berg Hardhout BV die Reklamation für begründet hält, wird Van den Berg Hardhout BV dem Auftraggeber entweder eine angemessene, jedoch höchstens dem in Rechnung gestellten Betrag entsprechende Schadenserstattung für den reklamierten Teil der gelieferten Ware zubilligen, oder die Waren ganz oder teilweise ersetzen, wobei die nach Vereinbarung zu ersetzenden Waren, je nach der freien Entscheidung von Van den Berg Hardhout BV, zurückgesendet werden.

    Artikel 7 Zahlung

    1. Außer bei einer anderslautenden Vereinbarung muss die Bezahlung innerhalb von 8 Tagen nach dem Rechnungsdatum erfolgen. Van den Berg Hardhout BV ist jederzeit berechtigt, Zahlungsgarantien zu fordern, die der Auftraggeber sodann zu stellen verpflichtet ist.
    2. Falls die Bezahlung nicht innerhalb der vereinbarten Frist von Van den Berg Hardhout BV empfangen wurde, ist der Auftraggeber von rechts wegen säumig und schuldet der Auftraggeber Van den Berg Hardhout BV die sodann geltenden gesetzlichen Handelszinsen zuzüglich 2%, berechnet über den fälligen Betrag ab dem Tag der Fälligkeit, ohne dass irgendeine Mahnung oder Inverzugsetzung erforderlich sein wird, ungehindert des Rechts von Van den Berg Hardhout BV auf sofortige Forderung des fälligen Betrags zuzüglich Zinsen und Kosten auf außergerichtlichem oder auch gerichtlichem Wege. Die Kosten für das außergerichtliche Mahnverfahren werden zwischen den Parteien auf der Grundlage des Tarifs der niederländischen Rechtsanwaltskammer bei einem Mindestbetrag in Höhe von 15% der Hauptsumme vereinbart. Falls Van den Berg Hardhout BV beweisen kann, höhere Kosten gemacht zu haben, die redlicherweise notwendig waren, kommen auch diese für Erstattung durch den Auftraggeber in Betracht.
    3. Falls der Auftraggeber mit der Bezahlung gegenüber Van den Berg Hardhout BV säumig ist, hat Van den Berg Hardhout BV das Recht, die weitere Ausführung aller Verträge mit dem Auftraggeber zu suspendieren bis die Bezahlung, einschließlich der Bezahlung der Verzugszinsen und Kosten, erfolgt ist, während für die weitere Lieferung – auch falls etwas anderes vereinbart wurde – Barzahlung gefordert werden kann. Die obige Bestimmung gilt ungeachtet aller Verpflichtungen des Auftraggebers zur Zahlung seiner Verbindlichkeiten aus den mit Van den Berg Hardhout BV geschlossenen Verträgen.
    4. Alle Zahlungen müssen effektiv in Euro erfolgen, außer falls Van den Berg Hardhout BV Zahlung in einer anderen Währung anweist. In dem Fall ist der Auftraggeber zur effektiven Zahlung in dieser Währung verpflichtet und ist nicht zur Begleichung in anderer Münze befugt.

    Artikel 8 Haftung

    1. Falls die von Van den Berg Hardhout BV gelieferten Waren Mängel aufweisen, ist die Haftung von Van den Berg Hardhout BV gegenüber dem Auftraggeber auf dasjenige beschränkt, was in Artikel 6.8 dieser Geschäftsbedingungen (Reklamation) bestimmt ist.
    2. Falls Van den Berg Hardhout BV für direkten Schaden haften muss, dann ist die Haftung auf höchstens den Teil des Rechnungsbetrags beschränkt, auf den sich die Haftung bezieht. Die Haftung ist immer beschränkt auf den Betrag, den der Versicherer von Van den Berg Hardhout BV in einem derartigen Fall zur Auszahlung zur Verfügung stellt.
    3. Unter direktem Schaden wird ausschließlich verstanden:
    • die angemessenen Kosten zur Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens, insofern die Feststellung sich auf den Schaden im Sinne dieser Bedingungen bezieht,
    • die eventuellen, angemessenen Kosten, die entstanden sind, um die mangelhafte Leistung von Van den Berg Hardhout BV mit dem Vertrag in Übereinstimmung zu bringen, außer wenn dieser Mangel Van den Berg Hardhout BV nicht zugeschrieben werden kann,
    • angemessene Kosten, die zur Schadensbegrenzung oder Schadensvermeidung entstanden sind, insofern der Auftraggeber beweist, dass diese Kosten zur Begrenzung von direktem Schaden im Sinne dieser allgemeinen Bedingungen geführt haben.
    1. Van den Berg Hardhout BV haftet niemals für indirekten Schaden, einschließlich auch Folgeschaden, Gewinnverlust, verpasste Einsparungen und Schaden durch Produktionsstörungen.
    2. Die in diesen Bedingungen erwähnten Beschränkungen der Haftung für direkten Schaden gelten nicht, falls der Schaden auf Absicht oder grobe Fahrlässigkeit der Geschäftsleitung und/oder der leitenden Angestellten von Van den Berg Hardhout BV zurückzuführen ist.
    3. Falls von Van den Berg Hardhout BV Dienstleistungen angeboten werden, auch einschließlich der Ausübung von Beratungs- und Informationserteilung im weitesten Sinn des Wortes, gilt hinsichtlich der Haftung, dass hierfür keine Haftung übernommen werden kann. Der Auftraggeber schützt Van den Berg Hardhout BV vor jeglichen Haftungsansprüchen, die Andere im Zusammenhang mit der im vorigen Satz erwähnten Beratung gegenüber Van den Berg Hardhout BV erheben sollten.
    4. Van den Berg Hardhout BV wird niemals für Schaden, sei es infolge von durch Andere mangelhaft ausgeführte Arbeiten oder für von Anderen gelieferte Waren, die Haftung übernehmen.

    Artikel 9 Suspendierung und Auflösung

    1. Van den Berg Hardhout BV ist befugt, die Einhaltung ihrer Verpflichtungen zu suspendieren oder den Vertrag zu lösen, falls:

     

    • der Auftraggeber die Vertragsverpflichtungen nicht oder nicht vollständig einhält,
    • nach dem Vertragsabschluss zur Kenntnis gekommene Umstände starken Anlass zu der Befürchtung geben, dass der Auftraggeber seine Verpflichtungen nicht einhalten wird,
    • der Auftraggeber gebeten wurde, Garantien für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aufgrund des Vertrags zu stellen, und diese Garantien ausbleiben oder unzureichend sind.

     

    1. Ferner hat Van den Berg Hardhout BV in dem Moment das Recht auf Auflösung ohne richterliche Intervention aller Verträge mit dem Auftraggeber, in dem der Auftraggeber sich in Konkurs befindet, vorläufigen Zahlungsaufschub beantragt, oder einem Antrag des Auftraggebers (natürliche Person) auf Gültigerklärung der gesetzlichen Schuldsanierung vor Gericht stattgegeben wurde, oder der Auftraggeber durch Beschlagnahme, Entmündigung oder auf andere Weise die Verfügung über sein Vermögen oder Teile davon verliert, oder falls der Auftraggeber offensichtlich nicht mehr in der Lage ist, seine finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen.
    2. Durch die Auflösung werden die gegenseitig bestehenden Forderungen unverzüglich fällig. Der Auftraggeber haftet für den Schaden, der Van den Berg Hardhout BV entstanden ist, u.a. bestehend aus aber nicht beschränkt auf den Gewinnverlust und die Transportkosten, die Wertminderung von gelagerten oder bereits gekauften Waren, die Lagerkosten und die Kosten, die sie gegenüber Anderen schuldig ist.

    Artikel 10 Eigentumsvorbehalt

    1. Von Van den Berg Hardhout BV gelieferte Waren, einschließlich bereits angebrochener Warenpartien, sowie Waren, die bereits einer teilweisen Bearbeitung unterzogen wurden, und bezahlte als auch unbezahlte Waren, bleiben ihr Eigentum bis der Auftraggeber alle Verpflichtungen aus allen zwischen ihm und Van den Berg Hardhout BV geschlossenen Verträgen eingehalten hat.
    2. Der Auftraggeber ist weder befugt, die unter den Eigentumsvorbehalt fallenden Waren zu verpfänden, noch auf irgendeine andere Weise zu belasten, außer mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Van den Berg Hardho

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